
Honorar
Es existieren keine gesetzlichen Vorgaben für die Vergütung einer Heilpraktiker Behandlung, z. B. in Form einer staatlichen Gebührenverordnung. Private KV begrenzen ihre Erstattungen oftmals auf die Sätze des sogenannten Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker. Hierbei handelt es sich um eine Liste mit den statistischen Durchschnittswerten über die Honorarhöhe der dort aufgeführten naturheilkundlichen Heilpraktiker-Standardbehandlungen. Die dortigen Sätze stammen jedoch aus dem Jahr 1985 und wurden seitdem nicht angepasst. Daher orientieren sich meine Behandlungskosten am Umfang einer Untersuchung und Behandlung, dem erforderlichen Zeitaufwand, den durchzuführenden Maßnahmen unter Einbeziehung von Materialkosten und dem Schwierigkeitsgrad der Behandlung.
Das Honorar für meine Leistungen nach den zuvor benannten Kriterien berechne ich in meiner Praxis wie folgt:
- 45 € für 30 Minuten
und
- 80 € für 60 Minuten.
Angebrochene Stunden werden anteilig berechnet.
Telefonische Beratungen / Folgegespräche werden bis zu einer Dauer von 15 Minuten mit bis zu 15 € abgerechnet.
Die Abrechnung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum.
Gesetzliche Krankenversicherung
Gesetzliche Krankenkassen dürfen Heilpraktiker Leistungen nicht erstatten. Einige wenige Krankenkassen erstatten ihren Versicherten im Rahmen von Satzungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anteil. Bitte sprechen Sie Ihre Krankenversicherung an!
Private Voll- oder Zusatzversicherungen
Private Krankenversicherungen übernehmen in der Regel auch die Kosten für Heilpraktiker Behandlungen und deren Verordnungen, jedoch in sehr unterschiedlichem Umfang.
Entscheidend hierfür ist, welcher Tarif abgeschlossen wurde. Bitte informieren Sie sich vor Behandlungsbeginn bei ihrer Krankenversicherung!
Beihilfeberechtigte
Beihilfeberechtigte erhalten oftmals Beihilfen zu Heilpraktiker Leistungen und den Verordnungen. Es gibt Erstattungsgrenzen und -Einschränkungen. Ihre Beihilfestelle wird Sie sicher gerne aufklären.
Die Erstattungen der Kassen sind in der Regel auf die Sätze des Gebührenverzeichnisses beschränkt. Etwaige Differenzen zwischen dem Gebührenverzeichnis und dem Heilpraktiker Honorar sind vom Patient/in zu tragen!
Das Erstattungsverfahren hat der/die Patient/in gegenüber seiner Krankenversicherung eigenverantwortlich durchzuführen.
Versäumen eines Termins
Wenn Sie einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können, so bitte ich Sie, diesen rechtzeitig -24 Stunden vorher- abzusagen. Sofern Sie unangekündigt zu einem verbindlich für Sie reservierten Termin nicht erscheinen, bleibt der Vergütungsanspruch des Behandlers nach den gesetzlichen Regelungen erhalten. Durch Ihr Nichterscheinen zu dem reservierten Termin geraten Sie in Annahmeverzug. Rechtsfolge ist, dass ein Honorar in Höhe des Betrages verlangt werden kann, das ansonsten für die tatsächlich erbrachte Leistung angefallen wäre.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Termin nachweislich, z. B. durch höhere Gewalt, nicht wahrgenommen werden kann.
Heilkundliche Tätigkeit eines Heilpraktikers ist von der Umsatzsteuer gemäß § 4 Nr. 14 UStG befreit. Aus diesem Grund erhebe ich für diese Tätigkeiten keine Umsatzsteuer und weise diese folglich auch nicht aus.